Satzung
des Vereins für Busdorfer Geschichte e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1)Der Verein führt den Namen „Verein für Busdorfer Geschichte“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach dessen Eintragung ins Vereinsregister. Er hat seinen Sitz in Busdorf.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kenntnisse über die Vergangenheit des Dorfes Busdorf und seiner Region. Der Satzungszweck wird durch folgende Tätigkeiten verwirklicht.
Sammlung und Ausstellung von Zeugnissen aus Vergangenheit und Gegenwart des Dorfes und seiner Region
Herausgabe eines Mitteilungsblattes mit Informationen aus allen Gebieten der Dorf- und Regionalgeschichte
Organisation von Vorträgen und Exkursionen
Einrichtung und Erhaltung eines „Hauses der Geschichte“
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 2002 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Im Übrigen wird auf § 16 Abs. 3 der Satzung verwiesen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Jede natürliche und jede juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden.
2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.
3) Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit und nach freiem Ermessen.
4) Auf Vorschlag des Vereinsvorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluss aus dem Verein.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5
Mitgliedsbeiträge und Spenden
1) Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag wird zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
2) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen entbunden.
4) Spenden nimmt der Verein auch von Nichtmitgliedern entgegen. Die Spenderin oder der Spender kann die Verwendung ihrer/seiner Spende für besondere Aufgaben des Vereins bestimmen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Außerdem haben sie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Vereinsmitglieder erhalten Publikationen des Vereins kostenlos.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. In den Vorstand können Beisitzer gewählt werden.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellv. Vorsitzende, wobei jeder einzelvertretungsberechtigt ist.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über der Aufnahme von Mitgliedern.
2) Der Vorstand hat in der Jahresversammlung einen Jahresbericht zu erstatten, den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen und über die laufenden Planungen zu berichten. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Über deren Ergebnis ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Arbeitskreise:
a) Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten, die satzungsgemäße Aufgaben erfüllen.
b) Der Vorstand kann den Arbeitskreisen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
c) Die Sprecher der Arbeitskreise können im Bedarfsfall zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 10
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Seine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln unter Bezeichnung seines Geschäftsbereiches zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger durch Mehrheitswahl berufen.
3) Die Amtszeiten des ersten und des stellv. Vorsitzenden sind so einzurichten, dass sie sich jeweils um ein Jahr überschneiden.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
4) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§ 12
Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2) Ordentliche Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, entsenden einen Vertreter.
3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl der Mitglieder des Vorstands und der zwei Rechnungsprüfer;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Entscheidungen über alle sonstigen in der Satzung vorgesehenen sowie vom Vorstand angetragenen Entscheidungen.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende oder sein Vertreter bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung und lädt die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich ein.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden und ist auch dieser verhindert, vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
2) Über Beschlüsse wird durch Handaufheben abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen enthalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Wahlen werden gemäß den vorstehenden Regelungen durchgeführt.
6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten Beschlüsse sind wortwörtlich und das Ergebnis der Wahlen bei Angabe der erworbenen Stimmen ins Protokoll aufzunehmen.
§ 15
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren im Wechsel. Wiederwahl ist nicht zulässig. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16
Auflösung und Zweckänderung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der ordentlichen oder einer außerordentliche Mitgliederversammlung. Für diese gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe dass mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein muss. Die Beschlussfassung über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder. Die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins. Zur Versammlung nicht erschienene Mitglieder geben ihre Zustimmung binnen Monatsfrist beim Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden eingehend ab. Fristbeginn ist der Tag der Mitgliederversammlung.
Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind in der Tagesordnung die Satzungsänderungen anzugeben.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen des Vereins – ggf. nach Beendigung der Liquidation – an die Gemeinde Busdorf zur Unterstützung des Gemeindearchivs. Das Archiv fällt an das Gemeindearchiv Busdorf.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 24. 11. 2011 beschlossen und am 29.12. 2011 unter der Nr. 1 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen (AZ VR 2598 Fl).
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